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Der Ehevertrag


Ein Ehevertrag dient dazu, die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehepartner zu regeln. Als güterrechtliche Verhältnisse werden die Vermögensverhältnisse der jeweiligen Eheleute bezeichnet. Der Ehevertrag kann alle ehebezogen Vereinbarungen zwischen den Eheleuten oder Verlobten enthalten.
Die vorangigen Regelungen, die in einem Ehevertrag stehen können, sind Güterstand, Versorgungsausgleich und der nacheheliche Unterhalt im Falle einer Scheidung.
Der Güterstand regelt im Ehevertrag die Gütergemeinschaft sowie die Gütertrennung.
Auch kann im Bereich des Güterstands die Vereinbarung über eine modifizierte Zugewinngemeinschaft getroffen werden. Dabei kann eine Ausnahme festgelegt werden, bei welcher der Zugewinnausgleich im Falle der Ehescheidung nicht durchgeführt wird.


„Die Ehe ist ein seltsames Spiel.
Entweder gewinnen beide oder keiner.“
Peter E. schumacher


Der Versorgungsausgleich bezeichnet einen Ausgleich von Rentenanwartschaftsansprüchen, welche die Eheleute in der Zeit der Ehe erwerben. Im Falle einer Scheidung findet somit ein Versorgungsausgleich statt, vorausgesetzt es wurde im Ehevertrag keine andere Regelung vereinbart.
Mit dem nachehelichen Unterhalt können die Ehepartner eben diesen regeln, wenn er von der Gesetzlichen Unterhaltsregelung (§§1579 ff.BGB) abweicht.
Es ist aber auch möglich das noch andere Dinge in einem Ehevertrag vereinbart werden.
Dazu können unter anderem Vereinbarungen über die Gestaltung des Zusammenlebens sowie die Kinderplanung enthalten sein. Allerdings sind solche Regelungen weder sinnvoll noch vor Gericht einklagbar.