Die Erbschaftssteuerreform
Im Beschluss vom 07.11.2006 (1BvL10/02) hat das Bundesverfassungsgericht das derzeitige Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu treffen.
Bemängelt wird insbesondere, dass es in wesentlichen Teilbereichen die übertragenen Vermögenswerte nicht in Annäherung an den Verkehrswert erfasst und realitätsgerecht zueinander in der steuerlichen Bemessungsgrundlage abbildet, sondern unabhängig von der Vermögensart mit einheitlichen Steuersätzen belastet.
Die Vorschriften sollen rückwirkend zum 31.01.2007 in Kraft treten, lassen für den Übergangszeitraum aber die Wahlfreiheit, welches Recht (alt/neu) auf den Erwerbsvorgang anzuwenden ist.
Bei der Betriebsübertragung zur Unternehmensnachfolgeregelung beabsichtigt der Gesetzgeber die Einführung des begünstigten Produktivvermögens.
Die darauf entfallende Steuer wird über einen Zehnjahreszeitraum gestundet und erlischt in zehn gleichmäßigen jährlichen Raten („Stundungs- u. Abschmelzungsmodell“), sofern der Betrieb in vergleichbarem Umfang fortgeführt wird. Danach entfällt die Steuer.
Während Einigkeit darüber herrscht, dass normale Vermögen wie Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen durch steigende Freibeträge auch weiterhin steuerfrei an Ehegatten und Kinder übertragen werden können, ist umstritten, inwieweit es für erbende Geschwister, Neffen, Nichten und uneheliche Lebenspartner zu einer Verschärfung kommen wird; gleiches gilt für die Übertragung von Großvermögen oder die Herabsetzung des Spitzensteuersatzes.
Aufgrund erheblicher Differenzen in der Politik und erneuten Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der geplanten Neuregelungen ist in diesem Jahr zwar mit der Vorlage des Gesetzentwurfs zu rechnen, nicht aber mit seiner Verabschiedung.